Die Parteien streiten darüber, ob Lohnansprüche der Kläger aufgrund tariflicher Ausschlußfristen verfallen sind.
Die Kläger sind bei der Beklagten als qualifizierte Facharbeiter beschäftigt und wurden u.a. zur Rufbereitschaft herangezogen. § 4 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) regelt u.a.,
"...
(2) 2. Das Ende der Rufbereitschaft ist abweichend von Nr. 1 nach den dienstlichen Bedürfnissen festzusetzen, wenn infolge von Betriebsruhe die Rufbereitschaft nur bis längstens
a) 19 Uhr oder
b) Sonnabend 12 Uhr
erforderlich ist.
..."
Aufgrund dieser Vorschrift bezahlte die Beklagte, wenn Rufbereitschaft bis 21.00 Uhr angeordnet war, nur die tatsächlich geleistete Rufbereitschaft.
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