BAG - Urteil vom 11.07.1990
5 AZR 609/89
Normen:
BGB § 212 Abs. 2 Satz 1; RTV (Dachdeckerhandwerk vom 21. Januar 1986) § 64 Abs. 2; TVG § 4 (Ausschlußfristen); ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Herford - Urteil vom 16.3.1989 - 2 (1) Ca 18/89 -,
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 11.9.1989 - 19 (9) Sa 637/89 -,

Tarifliche Ausschlußfrist; Klagerücknahme

BAG, Urteil vom 11.07.1990 - Aktenzeichen 5 AZR 609/89

DRsp Nr. 1999/9559

Tarifliche Ausschlußfrist; Klagerücknahme

»Wird bei einer zweistufigen tariflichen Verfallfrist eine die Verfallfrist wahrende Klage zurückgenommen, so führt eine erneute Klage nach Ablauf der Ausschlußfrist nicht dazu, daß die Verfallfrist als durch die erste Klage eingehalten gilt. § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB findet keine entsprechende Anwendung (Aufgabe des im BAG Urteil vom 24. Mai 1973 - 5 AZR 21/73 - AP Nr. 52 zu § 4 TVG Ausschlußfristen vertretenen gegenteiligen Standpunktes).«

Normenkette:

BGB § 212 Abs. 2 Satz 1; RTV (Dachdeckerhandwerk vom 21. Januar 1986) § 64 Abs. 2; TVG § 4 (Ausschlußfristen); ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Lohn für den Monat August 1988. Die Parteien streiten darüber, ob dieser Anspruch wegen Versäumung tariflicher Ausschlußfristen verfallen ist.

Der Kläger war seit dem 8. September 1986 als Dachdeckerhelfer im Betrieb der Beklagten tätig. Im August 1988 hat er bei Dichtungsarbeiten eine Lichtkuppel eines Kunden beschädigt. Deswegen hat die Beklagte als Schadensersatz den mit der Klage geforderten Betrag von 769,31 DM vom Lohn einbehalten.