Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Lohn für den Monat August 1988. Die Parteien streiten darüber, ob dieser Anspruch wegen Versäumung tariflicher Ausschlußfristen verfallen ist.
Der Kläger war seit dem 8. September 1986 als Dachdeckerhelfer im Betrieb der Beklagten tätig. Im August 1988 hat er bei Dichtungsarbeiten eine Lichtkuppel eines Kunden beschädigt. Deswegen hat die Beklagte als Schadensersatz den mit der Klage geforderten Betrag von 769,31 DM vom Lohn einbehalten.
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