Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 17.02.2010 wird abgeändert:
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin S. B. in die Entgeltgruppe 509 gemäß Anlage 3 d des KonzernETV in der ab dem 01.03.2008 gültigen Fassung wird ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) begehrt gemäß §
Die Arbeitgeberin betreibt im Konzernverbund der Deutschen Bahn AG die Personenbahnhöfe und beschäftigt hierbei rund 5000 Mitarbeiter. Der Betriebsrat ist der im Wahlbetrieb "Regionalbereich Nord" mit Sitz in A-Stadt gewählte Betriebsrat.
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