Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg vom 25.04.2012, Az.
Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer erhöhten monatlichen Leistungszulage für den Zeitraum April 2011 bis einschließlich Februar 2012.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15.02.1984 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (Südwürttemberg-Hohenzollern) Anwendung.
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