LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2012
10 Sa 60/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ERA-TV § 17.2.7; ETV-ERA § 3.4.2;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 268/11

Tarifliche Leistungszulage in der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg bei Einführung des Entgeltrahmenabkommens

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 60/12

DRsp Nr. 2013/6842

Tarifliche Leistungszulage in der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg bei Einführung des Entgeltrahmenabkommens

Die Verdienstsicherung nach § 17.2.7 ERA-TV B.W. knüpft an eine Beurteilung der Leistungsergebnisse nach Teil III ERA-TV B.W. an. Bei der erstmaligen Leistungsermittlung kommt § 17.2.7 ERA-TV B.W. nicht zur Anwendung.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg vom 25.04.2012, Az. 7 Ca 268/11 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ERA-TV § 17.2.7; ETV-ERA § 3.4.2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer erhöhten monatlichen Leistungszulage für den Zeitraum April 2011 bis einschließlich Februar 2012.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15.02.1984 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (Südwürttemberg-Hohenzollern) Anwendung.

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