BAG - Urteil vom 13.03.2024
10 AZR 15/21
Normen:
MTV § 5 Nr. 1 Buchst. c, 2 Buchst. b, c; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 241/19
LAG Niedersachsen, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 133/20

Gewährung von höheren tariflichen Nachtarbeitszuschlägen für geleistete Nachtarbeit in Wechselschicht; Vergleichbarkeit der Gruppen der Arbeitnehmer mit verrichteter Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit

BAG, Urteil vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 15/21

DRsp Nr. 2024/5036

Gewährung von höheren tariflichen Nachtarbeitszuschlägen für geleistete Nachtarbeit in Wechselschicht; Vergleichbarkeit der Gruppen der Arbeitnehmer mit verrichteter Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. November 2020 - 13 Sa 133/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 12. Dezember 2019 - 1 Ca 241/19 - auf die Berufung der Klägerin abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

für den Monat Januar 2019 4,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2019,

für den Monat Februar 2019 147,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2019,

für den Monat März 2019 227,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2019,

für den Monat April 2019 15,02 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019,

für den Monat Mai 2019 172,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2019,