BAG - Urteil vom 25.06.1992
6 AZR 279/91
Normen:
BAT § 7 Abs. 2 S. 1; TVK (Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern vom 1.7.1971) § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2, § 561 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 611 BGB
BAGE 70, 364
BB 1992, 2152
DB 1992, 2449
NZA 1993, 81
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 29.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2306/90
LAG Düsseldorf, vom 24.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 267/91

Tariflicher Anspruch auf amtsärztliche Untersuchung

BAG, Urteil vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 6 AZR 279/91

DRsp Nr. 1996/6252

Tariflicher Anspruch auf amtsärztliche Untersuchung

»1. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 TVK kann der Arbeitgeber bei gegebener Veranlassung durch das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Musiker "arbeitsfähig und frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten" ist. 2. Für die danach bestehende Pflicht des Arbeitnehmers, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, genügt es, daß der Arbeitgeber Veranlassung hat anzunehmen, der Arbeitnehmer sei arbeitsunfähig erkrankt oder er leide an einer der genannten Krankheiten. Nach Sinn und Zweck der Tarifnorm ist es nicht erforderlich, daß der Verdacht des Arbeitgebers sich auf beides zugleich bezieht, die Arbeitsunfähigkeit und eine ansteckende oder ekelerregende Krankheit.«

Normenkette:

BAT § 7 Abs. 2 S. 1; TVK (Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern vom 1.7.1971) § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2, § 561 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Der Kläger ist Orchestermussiker bei den "Vereinigten Städtischen Bühnen Krefeld und (VSB), die von den Beklagten als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts betrieben werden.

Auf das Arbeitsverhältnis findet derTarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1971 Anwendung. Dort ist bestimmt:

"§ 4 Ärztliche Untersuchung