BAG - Urteil vom 25.01.2024
6 AZR 119/23
Normen:
ZPO § 137; ZPO § 295; ZPO § 314 S. 1, 2; GG Art. 9 Abs. 3; TVÜ-Länder § 29e Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 1203
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1518/21
LAG Hamm, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 92/22

Heilung des Mangels der fehlenden Antragstellung in der mündlichen Verhandlung; Beweiskraft des Urteilstatbestands; Änderung der Tarifverträge zum Nachteil der Beschäftigten i.R.d. Tarifautonomie (hier: Verlängerung der Stufenlaufzeiten)

BAG, Urteil vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 119/23

DRsp Nr. 2024/6719

Heilung des Mangels der fehlenden Antragstellung in der mündlichen Verhandlung; Beweiskraft des Urteilstatbestands; Änderung der Tarifverträge zum Nachteil der Beschäftigten i.R.d. Tarifautonomie (hier: Verlängerung der Stufenlaufzeiten)

Der durch den Tatbestand eines Urteils erbrachte Beweis wird durch bloße Lücken des Sitzungsprotokolls oder sein Schweigen über bestimmte Vorgänge nicht entkräftet. § 314 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass die Feststellungen im Protokoll ausdrücklich oder doch unzweideutig dem Tatbestand widersprechen. Orientierungssätze: 1. Werden in der mündlichen Verhandlung entgegen § 137 ZPO keine Anträge gestellt, kann dieser Mangel nicht nach § 295 ZPO geheilt werden (Rn. 16). 2. Die Beweiskraft des Urteilstatbestands gemäß § 314 Satz 1 ZPO erfasst jedenfalls die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung als solche (Rn. 18). 3. Eine Entkräftung dieser Beweiswirkung durch das Sitzungsprotokoll gemäß § 314 Satz 2 ZPO setzt einen ausdrücklichen bzw. zumindest unzweideutigen Widerspruch zwischen Tatbestand und Protokoll voraus. Bloße Lücken oder ein Schweigen im Protokoll sind unzureichend (Rn. 21).