Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beiden schwerbehinderten Geschäftsführer der Klägerin jeweils auf einen Pflichtarbeitsplatz im Sinne des §
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