BAG - Urteil vom 31.05.1990
8 AZR 296/89
Normen:
BAT (Bundesangestelltentarifvertrag i. d. F. des 55. Änderungstarifvertrags) § 48 Abs. 4 ; BUrlG § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 13 ; SchwbG § 47 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 71/88
LAG Berlin, vom 22.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 90/88

Teilzeitarbeitsverhältnis; Urlaubsanspruch

BAG, Urteil vom 31.05.1990 - Aktenzeichen 8 AZR 296/89

DRsp Nr. 1999/9554

Teilzeitarbeitsverhältnis; Urlaubsanspruch

»1. Der (Gesamt-)Urlaubsanspruch eines teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis dem BAT unterliegt, ist in seinem Umfang getrennt nach tariflichen und den gesetzlichen Merkmalen im Schwerbehindertengesetz zu bestimmen. 2. Ergeben sich bei der Berechnung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte Bruchteile eines Urlaubstags, kommt weder eine Auf- noch eine Abrundung auf einen, vollen Urlaubstag in Betracht, es sei denn, daß die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Buchst. a, b oder c BUrlG vorliegen.«

Normenkette:

BAT (Bundesangestelltentarifvertrag i. d. F. des 55. Änderungstarifvertrags) § 48 Abs. 4 ; BUrlG § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 13 ; SchwbG § 47 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist schwerbehindert und seit dem Jahr 1978 als Justizangestellte bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist beim Finanzgericht als teilzeitbeschäftigte Protokollführerin tätig. Ihre Arbeitszeit ist abwechselnd auf wöchentlich zwei und drei Arbeitstage verteilt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Bundes-Angestelltentarifvertrag, zuletzt i. d. F. des 55. Änderungstarifvertrags anzuwenden.

In § 48 BAT ist u. a. bestimmt:

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