Die Klägerin ist schwerbehindert und seit dem Jahr 1978 als Justizangestellte bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist beim Finanzgericht als teilzeitbeschäftigte Protokollführerin tätig. Ihre Arbeitszeit ist abwechselnd auf wöchentlich zwei und drei Arbeitstage verteilt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Bundes-Angestelltentarifvertrag, zuletzt i. d. F. des 55. Änderungstarifvertrags anzuwenden.
In §
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