Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin einen um 5 v. H. höheren, tariflichen Monatslohn zu zahlen.
Die Klägerin, Jahrgang 1943, ist seit 1970 als ständige, nicht vollbeschäftigte Arbeiterin im Reinigungsdienst bei der Beklagten mit einer Wochenarbeitszeit von z. Zt. 24 Stunden tätig.
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