BVerfG - Beschluss vom 06.07.2010
1 BvL 9/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; RÜG Art. 3; RAnglG § 23 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 2; AAÜG § 7; AAÜG § 10 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BVerfGE 126, 233
DÖV 2010, 862
NZS 2011, 225
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 885/05
SG Berlin, vom 09.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 RA 5653/97

Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets; Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz für die in der DDR begründeten Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen und Sonderversorgungssystemen im Hinblick auf die Abschaffung ungerechtfertigter Leistungen und den Abbau überhöhter Leistungen; Aufgreifen und Weiterführung der generellen Wertung des Gesetzgebers der DDR durch den Gesetzgeber

BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 1 BvL 9/06 - Aktenzeichen 1 BvL 2/08

DRsp Nr. 2010/13467

Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets; Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz für die in der DDR begründeten Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen und Sonderversorgungssystemen im Hinblick auf die Abschaffung ungerechtfertigter Leistungen und den Abbau überhöhter Leistungen; Aufgreifen und Weiterführung der generellen Wertung des Gesetzgebers der DDR durch den Gesetzgeber

Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets.

Tenor

§ 6 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 1672) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; RÜG Art. 3; RAnglG § 23 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 2; AAÜG § 7; AAÜG § 10 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.