BSG - Beschluss vom 17.01.2024
B 1 KR 31/23 B
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 KR 459/22
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 562/22

Übernahme der Kosten eines Versicherten für die Versorgung mit Dronabinol-Tropfen durch die Krankenkasse

BSG, Beschluss vom 17.01.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 31/23 B

DRsp Nr. 2024/5711

Übernahme der Kosten eines Versicherten für die Versorgung mit Dronabinol-Tropfen durch die Krankenkasse

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b;

Gründe

I

Der 1998 geborene und bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versicherte Kläger leidet ua an einer rezividierenden depressiven und dissoziativen Störung mit Muskelverspannungssyndromen und spastischen Lähmungen/katatonen Zuständen. Dabei kommt es immer wieder zu einer völligen Versteifung des Körpers bis zur Bewegungsunfähigkeit.