BAG - Urteil vom 14.12.2022
10 AZR 541/20
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 3; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BGB § 611a Abs. 2; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5; MiLoG § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 710/19
ArbG Köln, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8357/18

Überwiegende Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 531/20 v. 14.12.2022

BAG, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 10 AZR 541/20

DRsp Nr. 2023/5245

Überwiegende Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 531/20 v. 14.12.2022

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Juni 2020 - 10 Sa 710/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Zinsanspruch seit dem 21. Dezember 2018 besteht.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 3; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BGB § 611a Abs. 2; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5; MiLoG § 24 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe angemessener Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG.

Die Beklagte gehört zur Unternehmensgruppe D. Sie ist ein Zustellbetrieb und stellt die Zeitungstitel der Unternehmensgruppe an die jeweiligen Abonnenten zu. Sie beschäftigt etwa 1.050 Zusteller. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet.

Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten als Zeitungszusteller beschäftigt und erbrachte seine Arbeit während der gesetzlichen Nachtzeit im Umfang von mehr als zwei Stunden an mehr als 48 Tagen pro Kalenderjahr. Die Beklagte zahlte dem Kläger einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 20 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn.

In einer Betriebsvereinbarung vom 29. März 2016 (BV 3/2016) heißt es:

"1.