Die klagende Bundesrepublik Deutschland hatte der G. GmbH Reinigungsarbeiten auf dem Luftwaffenstandort Köln-Wahn übertragen. Am 4. Januar 1998 erlitt eine bei der beklagten Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversicherte Mitarbeiterin jener Firma einen Unfall, als sie im Sanitätszentrum des Standorts Müll entsorgte. Sie verletzte sich an einer Infusionsnadel, die vorschriftswidrig ungesichert in einem Müllsack abgelegt worden war und diesen durchstoßen hatte. Die Beklagte erbrachte Behandlungskosten in Höhe von 3.587,27 DM, die ihr die Klägerin zunächst erstattete.
Die Klägerin macht nunmehr geltend, zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen zu sein, da der Unfall der Regelung des §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|