LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2005
9 Sa 486/05
Normen:
BGB § 134 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; StGB § 259 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 347/05

Unangemessene fristlose Kündigung bei Hehlerei mit Firmengut - Berücksichtigung ergänzender Mitteilung bei Betriebsratsanhörung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 486/05

DRsp Nr. 2006/2950

Unangemessene fristlose Kündigung bei Hehlerei mit Firmengut - Berücksichtigung ergänzender Mitteilung bei Betriebsratsanhörung

1. Ist der wegen Hehlerei fristlos gekündigte (Frau und Kindern gegenüber unterhaltspflichtige) Arbeitnehmer seit sechs Jahren im Betrieb beschäftigt, ohne dass er sich etwas hat zu schulden kommen lassen, und hat er sein Fehlverhalten (für das er mit einer Geldstrafe in Höhe von 2.700,00 EUR belegt wurde) eingesehen und gegenüber der Arbeitgeberin als "große Dummheit" bezeichnet, erscheint bei einer Gesamtwertung all dieser Umstände eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht angemessen.2. Die Berücksichtigung einer ergänzenden Mitteilung als Bestandteil des grundsätzlich vor Kündigungsausspruch durchzuführenden Anhörungsverfahrens ist in analoger Anwendung von § 102 BetrVG zulässig, wenn die Kündigungsgründe erst nachträglich bekannt geworden sind.

Normenkette:

BGB § 134 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; StGB § 259 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen sowie einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung.