LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2013
6 Sa 306/13
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 259;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 24/13

Unbegründete Klage zur Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bei weisungswidriger Festlegung eines TagesordnungspunktesAuslegung des Klageantrags auf Rücknahme und Entfernung der AbmahnungKlageantrag auf künftige Leistung zur vertragsgemäßen BeschäftigungUnbillige Versetzung einer Führungskraft in leerstehende Büroetage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 306/13

DRsp Nr. 2014/7190

Unbegründete Klage zur Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bei weisungswidriger Festlegung eines TagesordnungspunktesAuslegung des Klageantrags auf "Rücknahme und Entfernung" der AbmahnungKlageantrag auf künftige Leistung zur vertragsgemäßen BeschäftigungUnbillige Versetzung einer Führungskraft in leerstehende Büroetage

1. Ein Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse der Arbeitgeberin mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht.