Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 23.10.2013 - 4 Ca 463 c/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Wegen der Darstellung des Sachverhalts und der Argumentation des Klägers vor dem Arbeitsgericht wird in vollem Umfang auf die Akte verwiesen, insbesondere auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23.10.2013, die Begründung der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 04.11.2013 (Bl. 58 - 60 d. A.) sowie die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts vom 18.11.2013.
II.
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