BSG - Urteil vom 06.12.1996
13 RJ 19/96
Normen:
SGG § 66 Abs. 1 § 87 Abs. 1 S. 1 § 66 Abs. 2 § 87 Abs. 2 § 85 Abs. 3 S. 1 § 63 Abs. 2 ; VwZG § 4 Abs. 1 ; SGB X § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStR 1997, 712
SozR 3-1500 § 66 Nr. 6

Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchbescheids

BSG, Urteil vom 06.12.1996 - Aktenzeichen 13 RJ 19/96

DRsp Nr. 1997/3186

Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchbescheids

1. Wenn die Klage nach der Rechtsmittelbelehrung eines mittels eingeschriebenen Briefes zugestellten Widerspruchsbescheides innerhalb eines Monats nach der "Bekanntgabe" des Widerspruchsbescheides erhoben werden kann, so ist die Rechtsmittelbelehrung unrichtig (Abgrenzung zu BVerwG vom 27.4.1990 - 8 C 70/88 = Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 66 Abs. 1 § 87 Abs. 1 S. 1 § 66 Abs. 2 § 87 Abs. 2 § 85 Abs. 3 S. 1 § 63 Abs. 2 ; VwZG § 4 Abs. 1 ; SGB X § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Vormerkung von Anrechnungszeiten. Im Gerichtsverfahren ist vorrangig zu klären, ob die Klage wegen Fristversäumnis unzulässig ist.

Der 1942 geborene Kläger stellte im April 1993 bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Daraufhin erteilte diese ihm unter dem 4. Mai 1993 einen Bescheid über die in seinem Versicherungsverlauf bis 31. Dezember 1986 enthaltenen Daten. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1993 zurück, der am 28. Oktober 1993 als Einschreibesendung zur Post gegeben wurde. Er enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß "der Bescheid vom 4.5.93 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides ... innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe mit der Klage angefochten werden" könne.