I. Die Beteiligten streiten über die Vormerkung von Anrechnungszeiten. Im Gerichtsverfahren ist vorrangig zu klären, ob die Klage wegen Fristversäumnis unzulässig ist.
Der 1942 geborene Kläger stellte im April 1993 bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Daraufhin erteilte diese ihm unter dem 4. Mai 1993 einen Bescheid über die in seinem Versicherungsverlauf bis 31. Dezember 1986 enthaltenen Daten. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1993 zurück, der am 28. Oktober 1993 als Einschreibesendung zur Post gegeben wurde. Er enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß "der Bescheid vom 4.5.93 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides ... innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe mit der Klage angefochten werden" könne.
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