Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist und deshalb Anspruch auf Betriebsrente hat.
Die Klägerin, geboren am 13. Juli 1921, war vom 1. November 1945 bis zum 11. Mai 1975, zuletzt als Sekretärin mit einer auf 25 Wochenstunden verkürzten Arbeitszeit, bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung der Klägerin.
Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einem "Pensionsplan für die Mitarbeiter" vom 14. November 1974. Darin ist u.a. folgendes geregelt:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|