1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Juni 2009, Az:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. März 2009 hinaus mit einer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden unbefristet fortbesteht.
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