LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2009
11 Sa 426/09
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2376/08

Unwirksame Befristung der Arbeitszeiterhöhung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 426/09

DRsp Nr. 2010/3877

Unwirksame Befristung der Arbeitszeiterhöhung

Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung unterliegt, wenn sie in einem Formular-Arbeitsvertrag vereinbart wird, der Inhaltskontrolle gemäß den §§ 307 ff. BGB. Eine derartige Befristung ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer durch sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Juni 2009, Az: 3 Ca 2376/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. März 2009 hinaus mit einer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden unbefristet fortbesteht.