Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 10.11.2015 - 5 Ca 1347 b/15 - wird auf- gehoben. Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu bescheiden.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht.
Der Kläger hat am 27.09.2015 eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten gestellt. Dem Prozesskostenhilfeantrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie als Beleg eine Lohnabrechnung beigefügt.
Der Kündigungsschutzprozess endete durch Vergleich gemäß §
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