LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2007
10 Sa 380/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2414/06

Unwirksame ordentliche Kündigung eines Kfz-Prüfers wegen Schlechtleistungen - Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers - keine unzumutbare Weiterbeschäftigung bei geringer Fehlerquote

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 380/07

DRsp Nr. 2008/4323

Unwirksame ordentliche Kündigung eines Kfz-Prüfers wegen Schlechtleistungen - Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers - keine unzumutbare Weiterbeschäftigung bei geringer Fehlerquote

1. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kann nicht unberücksichtigt bleiben, in welcher konkreten Relation die von der Arbeitgeberin vorgetragenen Leistungsmängel des (gekündigten) Arbeitnehmers zu seinen gesamten Arbeitsleistungen stehen. 2. Hat der Arbeitnehmer mehr als 4.000 Fahrzeuge jährlich (ca. 20 täglich bei 220 Arbeitstagen) zu prüfen und unterlaufen ihm in einem Zeitraum vom 01.06.2005 bis zum 10.07.2006 bei der Prüfung von vier Fahrzeugen Fehler, liegt seine Fehlerquote bei 1 Promille; diese Fehlerquote macht der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar, insbesondere wenn nicht ersichtlich ist, dass die Fehlerquote des Arbeitnehmers das Durchschnittsniveau deutlich überschreitet.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 21.09.2006 zum 28.02.2007.