BAG - Beschluss vom 07.12.2021
1 ABR 25/20
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 3 S. 3; BV Arbeitsschutz v. 13./14.01.2010 § 2 Abs. 1; BV Arbeitsschutz v. 13./14.01.2010 § 2 Abs. 2; BV Arbeitsschutz v. 13./14.01.2010 § 5.2 Protokollnotiz; BV Arbeitsschutz v. 13./14.01.2010 § 6 Abs. 4;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 87 Gesundheitsschutz Nr. 29
ArbRB 2022, 108
AuR 2022, 238
BB 2022, 756
DB 2022, 1012
EzA BetrVG 2001 _ 87 Gesundheitsschutz Nr. 21
EzA-SD 2022, 12
NZA 2022, 504
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 8/19
ArbG Hamburg, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 18/18

Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs bei nicht hinreichend bestimmtem Regelungsauftrag der EinigungsstelleInhalt des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchGHinzuziehung von Sachverständigen durch die Einigungsstelle

BAG, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 1 ABR 25/20

DRsp Nr. 2022/4219

Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs bei nicht hinreichend bestimmtem Regelungsauftrag der Einigungsstelle Inhalt des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Einigungsstelle

Orientierungssätze: 1. Sowohl für das Einigungsstellenverfahren als auch für die gerichtliche Überprüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle oder ihres Spruchs muss erkennbar sein, für welche Regelungsfragen sie errichtet worden ist. Ein nicht hinreichend bestimmter Regelungsauftrag vermag der Einigungsstelle nicht die erforderliche Spruchkompetenz zu vermitteln. Ein entsprechender Mangel hat die Unwirksamkeit des gesamten Einigungsstellenspruchs zur Folge (Rn. 20). 2. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG bei vom Arbeitgeber zu treffenden Schutzmaßnahmen besteht erst, wenn eine konkrete Gefährdung der Arbeitnehmer nach Art und Umfang zwischen den Betriebsparteien feststeht oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 Abs. 1 ArbSchG festgestellt wurde, die der Arbeitgeber auf der Grundlage einer von den Betriebsparteien oder der Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG) zuvor getroffenen Regelung über das Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt hat (Rn. 27).