BSG - Beschluss vom 06.11.2023
B 3 KR 18/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 40/18
LSG Schleswig-Holstein, vom 21.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 104/21

Unzulässige Beschwerde in einem Verfahren wegen des Anspruchs auf Versorgung mit einem elektrounterstützten Rollstuhlzuggerät

BSG, Beschluss vom 06.11.2023 - Aktenzeichen B 3 KR 18/23 B

DRsp Nr. 2024/22

Unzulässige Beschwerde in einem Verfahren wegen des Anspruchs auf Versorgung mit einem elektrounterstützten Rollstuhlzuggerät

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Im Streit steht der Anspruch auf Versorgung mit einem elektrounterstützten Rollstuhlzuggerät. Das SG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, der Klägerin für die Anschaffung des Zuggeräts NJ1 e-assistant Kosten in Höhe von 8006,06 Euro zu erstatten.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Beschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1). Den geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Beklagte in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt 160a Abs 2 Satz 3 SGG).