Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Kläger beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (
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