BVerfG - Beschluss vom 10.06.2009
1 BvR 1196/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; AEntG § 7;

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgeberverbandes für Unternehmen der Briefdienstleistungsbranche gegen das AEntG 2009 mangels Verletzung eigener Rechte

BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1196/09

DRsp Nr. 2009/16721

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgeberverbandes für Unternehmen der Briefdienstleistungsbranche gegen das AEntG 2009 mangels Verletzung eigener Rechte

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; AEntG § 7;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein Arbeitgeberverband für Unternehmen der Briefdienstleistungsbranche, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der Fassung vom 20. April 2009 (AEntG 2009). Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG, insbesondere weil eine Rechtsverordnung, die auf der Grundlage des § 7 AEntG 2009 erlassen werden könnte, auch für seine Mitglieder die Verpflichtung begründen könne, von einem anderen Arbeitgeberverband und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossene Tarifverträge an Stelle der von ihm abgeschlossenen anzuwenden.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist weder zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers noch im Hinblick auf zu klärende Rechtsfragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.