1. Die für den Beschwerdeführer zu 3) eingelegte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer zu 1) und 2) ihn nicht wirksam vertreten können. Das Sorgerecht steht nach den im Verfahren 1 BvR 338/90 angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen weiterhin der Mutter zu. Einer Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerde kann nicht vorgegriffen werden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|