GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 6-7; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a; FreizügG/EU § 5 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2020, 190
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 191/19 ER
Unzulässigkeit der Vorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht von Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII; Anforderungen an die Begründung eines Vorlagebschlusses; Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung; Anwendung der Rückausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII bei fehlender Bestandskraft der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts
BVerfG, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 1 BvL 1/20
DRsp Nr. 2020/3795
Unzulässigkeit der Vorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht von Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2SGB XII; Anforderungen an die Begründung eines Vorlagebschlusses; Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung; Anwendung der Rückausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII bei fehlender Bestandskraft der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig.
Normenkette:
GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 6-7; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a; FreizügG/EU § 5 Abs. 4 S. 1;
Gründe
I.
Das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG betrifft den Ausschluss von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht von Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2SGB XII.
§ 23SGB XII lautet auszugsweise wie folgt:
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