Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die vom Kläger persönlich mit Telefax vom 10.1.2024 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der ihm am 10.11.2023 zugestellten vorgenannten Entscheidung des LSG wendet, ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil eine Beschwerde an das
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
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