BSG - Beschluss vom 01.12.2021
B 12 KR 7/21 S
Normen:
SGG § 172;
Vorinstanzen:
BSG, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 7/21 C
BSG, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 34/21 B
LSG Rheinland-Pfalz, vom 28.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 13/21
SG Koblenz, vom 28.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 504/20

Unzulässigkeit einer GegenvorstellungWiederholte querulatorische Eingaben

BSG, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 7/21 S

DRsp Nr. 2022/578

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung Wiederholte querulatorische Eingaben

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2021 (B 12 KR 7/21 C) wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172;

Gründe

Der Kläger wendet sich mit Schreiben vom 11.10.2021 gegen ein Schreiben des Gerichts vom 7.10.2021 und äußert seine Verwunderung darüber, dass seine Anhörungsrüge für unzulässig verworfen worden sei. Er halte es für verwerflich zu argumentieren, auf den Fortbestand von Gesetzen könne man nicht vertrauen. Er wendet sich damit gegen den ihm mit Schreiben vom 7.10.2021 zugestellten Beschluss des Senats vom 14.9.2021 (B 12 KR 7/21 C), mit dem seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22.7.2021 (B 12 KR 34/21 B) als unzulässig verworfen wurde.

Das Gesetz sieht gegen einen Beschluss des BSG, wie er hier angegriffen wird, weder Einspruch noch Widerspruch noch sofortige oder einfache Beschwerde vor (vgl § 172 SGG).