Die Klägerin war die Ehefrau des von der Beklagten seit 1950 beschäftigten Hauers K H, dessen Arbeitsverhältnis mit seinem Tod am 16. Februar 1989 endete. Auf das Arbeitsverhältnis war der Manteltarifvertrag für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (
"§ 114
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