LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.1990
4 Sa 1295/90
Normen:
BGB §§ 134 138 611 Abs. 1 ; GG Art. 12 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 26
AuR 1991, 380
DB 1991, 708
EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten Nr. 47
EzB GG Art 12 Nr. 62
LAGE § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 29.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 767/90

Vereinbarungen über die Rückzahlung von behördlichen Prüfkosten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.1990 - Aktenzeichen 4 Sa 1295/90

DRsp Nr. 2002/8930

Vereinbarungen über die Rückzahlung von behördlichen Prüfkosten

1. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, kraft derer sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Prüfkosten für von ihm vor einer Behörde abzulegende Prüfungen - hier: Schweißprüfungen vor dem TÜV - dann verpflichtet, wenn er vor dem Ablauf von 24 Monaten aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist nach der Regelung in Art. 12 GG in Verbindung mit § 134 BGB und § 138 Abs. 1 BGB dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Arbeitsleistung auch ohne amtliches Prüfzeugnis erbringen kann, die Ablegung der Prüfung allein im Interesse des Arbeitgebers liegt und er hierdurch berufliche Vorteile nicht erzielt hat. 2. Ob in Fallgestaltungen dieser Art, bei denen es allein um die behördliche Feststellung einer beim Arbeitnehmer vorhandenen Fertigkeit geht, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. zuletzt BAG DB 1990, 2222 - DRsp-ROM Nr. 2000/1277 -) zur Rückzahlung von Ausbildungskosten generell übertragbar sind, bleibt offen.

Normenkette:

BGB §§ 134 138 611 Abs. 1 ; GG Art. 12 ;
Vorinstanz: ArbG Oberhausen, vom 29.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 767/90
Fundstellen
ARST 1991, 26
AuR 1991, 380
DB 1991, 708
EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten Nr. 47
EzB GG Art 12 Nr. 62
LAGE § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 5