BVerwG - Urteil vom 17.05.2023
6 C 5.21
Normen:
GG Art. 9 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 44; VereinsG § 2 Abs. 1; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 Alt. 1; VereinsG § 8 Abs. 1; VereinsG § 8 Abs. 2 S. 1, 2; VereinsG § 10 Abs. 2; VereinsG § 11 Abs. 4 S. 1 Alt. 1; VereinsG § 12 Abs. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 16.23
VGH Bayern, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 20.124

Vereinsrechtliche Beschlagnahme und Einziehung eines Grundstücks eines Dritten; Bestimmung des Vereinsvermögens nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten

BVerwG, Urteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 6 C 5.21

DRsp Nr. 2023/12011

Vereinsrechtliche Beschlagnahme und Einziehung eines Grundstücks eines Dritten; Bestimmung des Vereinsvermögens nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten

1. Das Vereinsvermögen ist grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Ausgenommen vom Vereinsvermögen sind jedoch - abgesehen von Treuhandkonstellationen - Sachen, die erkennbar im Eigentum Dritter stehen.2. Der vereinsrechtliche Zugriff auf Sachen Dritter, die dem Verein zur Förderung dessen verfassungswidriger Bestrebungen überlassen worden sind, erfordert den Gewahrsam des Vereins an diesen Sachen noch im Verbotszeitpunkt.3. Für den Förderungsvorsatz des Dritten reicht Eventualvorsatz aus. Er muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen einschließlich der Überlassung der Sache an einen Verein.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 44; VereinsG § 2 Abs. 1; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 Alt. 1; VereinsG § 8 Abs. 1; VereinsG § 8 Abs. 2 S. 1, 2; VereinsG § 10 Abs. 2; VereinsG § 11 Abs. 4 S. 1 Alt. 1; VereinsG § 12 Abs. 2 Alt. 1;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen eine ihr Grundstück betreffende Beschlagnahme- und Einziehungsanordnung in einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung.