BAG - Urteil vom 29.01.1986
4 AZR 465/84
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ; BGB § 612 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; LuftVG § 31 ; ZPO § 143 § 144 § 278 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BAGE 51, 59
AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975
Vorinstanzen:
I. ArbG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.1982 - 2 Ca 4212/81, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. ArbG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.1982 - 2 Ca 4213/81, vom - Vorinstanzaktenzeichen
III. LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.1984 - 13 Sa 826/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Eingruppierung: Angestellte mit flugtechnischen Aufgaben bei einem Luftamt

BAG, Urteil vom 29.01.1986 - Aktenzeichen 4 AZR 465/84

DRsp Nr. 2007/24804

Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Eingruppierung: Angestellte mit flugtechnischen Aufgaben bei einem Luftamt

»1. Für Angestellte mit flugtechnischen Aufgaben bei einem Luftamt gelten die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für technische Angestellte. Dabei sind auch fliegerische Fachkenntnisse als technische Fachkenntnisse anzusehen. 2. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum BAT für technische Angestellte sind verfassungskonform und justitiabel. Sie verstoßen weder gegen das für Rechtsnormen geltende Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. 3. Für die Auslegung der Tätigkeitsmerkmale gelten folgende Grundsätze: a) Mit "besonderen Leistungen" (Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10) fordern die Tarifvertragsparteien eine an den vorgesehenen Beispielstätigkeiten orientierte, deutlich wahrnehmbare erhöhte Qualität der Arbeit, die erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation fordert (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung - vergleiche die Urteile BAG AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAG AP Nr 106 zu §§ 22, 23 BAT 1975).