BSG - Beschluss vom 07.12.2021
B 4 AS 228/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 773/17
SG Berlin, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 194 AS 27874/13

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKein Anspruch auf Anhörung eines bestimmten Arztes

BSG, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 228/21 B

DRsp Nr. 2022/4627

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Kein Anspruch auf Anhörung eines bestimmten Arztes

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2021 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch ein Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).