BVerfG - Beschluss vom 10.04.2024
1 BvR 415/24
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; SGB IX § 101 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 336/23 B ER
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 40/24 B ER RG

Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland im Verwaltungsverfahren und sozialgerichtlichen Eilverfahren; Anforderungen an die Darlegung der gerügten Grundrechtsverstöße

BVerfG, Beschluss vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 415/24

DRsp Nr. 2024/6385

Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland im Verwaltungsverfahren und sozialgerichtlichen Eilverfahren; Anforderungen an die Darlegung der gerügten Grundrechtsverstöße

Es unterliegt grundsätzlich keiner Beanstandung, dass der Gesetzgeber die Regelung sozial relevanter Tatbestände nur im eigenen Staatsgebiet vornimmt. Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigen Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu, so auch im Rahmen des § 101 Abs. 1 S. 2 SGB IX. Dieser Spielraum kann auch den Einsatz generalisierender und typisierender Regelungen beinhalten. § 101 Abs. 1 S. 2 SGB IX ermöglicht unter von dem Gesetzgeber dort näher bestimmten Voraussetzungen auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland einen Leistungsbezug nach dem SGB IX.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; SGB IX § 101 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) im Verwaltungsverfahren sowie im sozialgerichtlichen Eilverfahren.