BVerfG - Beschluss vom 23.08.2010
1 BvR 1141/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 87; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92;
Vorinstanzen:
BSG, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen B 6 KA 8/09 B
LSG Bayern, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 445/04
SG München, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 1105/02

Verfassungsmäßigkeit ärztlicher Honorarkürzungen aufgrund einer Abstaffelung im Zuge eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs; Anforderungen an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung i.R.e. Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 1141/10

DRsp Nr. 2010/16069

Verfassungsmäßigkeit ärztlicher Honorarkürzungen aufgrund einer Abstaffelung im Zuge eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs; Anforderungen an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung i.R.e. Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 87; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer, Laborärzte und eine von ihnen betriebene Gemeinschaftspraxis, wenden sich gegen die Kürzung ihres Honorars, die die zuständige Kassenärztliche Vereinigung aufgrund einer zum 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Regelung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen vorgenommen hat. Die in der Präambel zu Kapitel O III enthaltene Bestimmung sieht vor, dass ab einer bestimmten Menge an abgerechneten Leistungen die Vergütung um 20% vermindert wird. Aufgrund dieser Abstaffelung mussten die Beschwerdeführer in den beiden streitigen Quartalen Honorarkürzungen von insgesamt rund 1.700.000 EUR bei einem in diesem Zeitraum erzielten Gesamthonorar von mehr als 19.000.000 EUR hinnehmen. Ihre gegen die Minderung gerichteten Klagen waren in allen Instanzen erfolglos; ihren Antrag auf Zulassung der Revision hat das Bundessozialgericht zurückgewiesen.