I. Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Die 1984 geborene Klägerin begann im August 2001 eine zweijährige Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin, die sie im August 2002 abbrach. Ab dem 2. September 2002 absolvierte sie auf Grund eines mit dem Institut für berufliche Bildung Förderungsgesellschaft mbH geschlossenen Berufsausbildungsvertrages eine dreijährige Ausbildung zur Bürokauffrau. Die Ausbildung fand in der V. GmbH in B. statt. Als Ausbildungsvergütung waren im 1. Ausbildungsjahr 158,50 EUR, im 2. Ausbildungsjahr 166,70 EUR und im 3. Ausbildungsjahr 175,00 EUR vereinbart.
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