BVerfG - Urteil vom 01.12.2009
1 BvR 2857/07
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 12; GG Art. 140; WRV Art. 139; BerlLadÖffG § 3 Abs. 1 Alt. 2; BerlLadÖffG § 4 Abs. 1 Nr. 4; BerlLadÖffG § 4 Abs. 2 Nr. 1; BerlLadÖffG § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
AuA 2010, 47
BVerfGE 125, 39
DVBl 2010, 108
DÖV 2010, 189
GewArch 2010, 29
JZ 2010, 137
NVwZ 2010, 570

Verfassungsmäßigkeit der Regelung bzgl. der Öffnung von Verkaufsstellen an den Adventssonntagen in § 3 Abs. 1 Alt. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG); Konkretisierung der aus den Grundrechten folgenden Schutzverpflichtung des Gesetzgebers durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonntage und Feiertage aus Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Verbindung mit Art. 140 GG; Berufung von Religionsgemeinschaften im Wege einer Verfassungsbeschwerde auf die verfassungsrechtliche Sonntagsgarantie und Feiertagsgarantie des Art. 139 WRV; Ausgestaltung des in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründeten objektivrechlichen Schutzauftrags; Herausragende Bedeutung des Sonntags als Tag der Rekreation und der Möglichkeit des familiären und sozialen Zusammenseins aufgrund der vollständigen Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen einschließlich des Samstags; Beurteilung der vom Landesgesetzgeber gewählten Schutzkonzeption hinsichtlich des gebotenen Mindestschutzniveaus

BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2857/07 - Aktenzeichen 1 BvR 2858/07

DRsp Nr. 2009/27194

Verfassungsmäßigkeit der Regelung bzgl. der Öffnung von Verkaufsstellen an den Adventssonntagen in § 3 Abs. 1 Alt. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG); Konkretisierung der aus den Grundrechten folgenden Schutzverpflichtung des Gesetzgebers durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonntage und Feiertage aus Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Verbindung mit Art. 140 GG; Berufung von Religionsgemeinschaften im Wege einer Verfassungsbeschwerde auf die verfassungsrechtliche Sonntagsgarantie und Feiertagsgarantie des Art. 139 WRV; Ausgestaltung des in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründeten objektivrechlichen Schutzauftrags; Herausragende Bedeutung des Sonntags als Tag der Rekreation und der Möglichkeit des familiären und sozialen Zusammenseins aufgrund der vollständigen Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen einschließlich des Samstags; Beurteilung der vom Landesgesetzgeber gewählten Schutzkonzeption hinsichtlich des gebotenen Mindestschutzniveaus

1. Die aus den Grundrechten - hier aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG - folgende Schutzverpflichtung des Gesetzgebers wird durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage aus Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG konkretisiert.