Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO die Anspruchsberechtigung einer früheren Ehefrau davon abhängig gemacht hatte, daß keine Witwenrente gewährt wurde, während dieses Erfordernis für eine Hinterbliebenenrente nach § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht bestand.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).
1. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO die Anspruchsberechtigung der früheren Ehefrau davon abhängig macht, daß keine Witwenrente zu gewähren ist, während dies für eine Hinterbliebenenrente nach § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht gilt.