Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war, daß die Beschwerdeführerin als Angestellte des öffentlichen Dienstes im Jahre 1986 vom Bezug des Erziehungsgelds nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ausgeschlossen war, weil sie mehr als 19 Stunden in der Woche erwerbstätig war, während für Beamte die Grenze für die Inanspruchnahme von Erziehungsgeld bei einer Beschäftigung von 20 Stunden in der Woche lag.
II.
Über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) - ÄndG - nach §§ 93 a, 93 b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) in der Fassung des Art. 1 ÄndG zu entscheiden.