I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Kindergeld für seinen 1960 geborenen, verheirateten Sohn in der Zeit von Juni 1982 bis April 1984. Der Sohn des Beschwerdeführers studierte in dieser Zeit an der Universität H; seine Ehefrau war berufstätig.
Die Klage des Beschwerdeführers gegen die Versagung des Kindergeldes blieb vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht erfolglos. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrug der Unterhaltsbedarf des Sohnes monatlich 765 DM, wovon mindestens 165 DM durch Nebeneinkünfte des Sohnes gedeckt gewesen seien. Den verbleibenden Unterhalt von 600 DM habe die vorrangig unterhaltspflichtige Ehefrau aufgrund ihres Einkommens mindestens zur Hälfte tragen müssen, so daß der Beschwerdeführer nicht überwiegend unterhaltspflichtig im Sinne von §
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