BVerfG - Beschluß vom 14.01.1992
1 BvR 289/91
Normen:
BKGG § 2 Abs. 1 S. 1. Nr. 1, Abs. 2 S. 2, S. 3, Abs. 2a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 407
NJW 1992, 2012
SGb 1992, 449
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen, vom 28.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 Kg 18/89
BSG, vom 16.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BKg 18/90

Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2a BKKG

BVerfG, Beschluß vom 14.01.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 289/91

DRsp Nr. 2005/16074

Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2a BKKG

Art. 3 Abs. 1 GG ist - allein oder in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG - nicht dadurch verletzt, daß nach § 2 Abs. 2 a BKGG Nebeneinkünfte eines in Ausbildung befindlichen verheirateten Kindes im Ergebnis zum Wegfall des Kindergeldes führen können, während sie beim unverheirateten Kind, wie sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BKGG ergibt, für die Gewährung des Kindergeldes unerheblich sind.

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 1 S. 1. Nr. 1, Abs. 2 S. 2, S. 3, Abs. 2a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Kindergeld für seinen 1960 geborenen, verheirateten Sohn in der Zeit von Juni 1982 bis April 1984. Der Sohn des Beschwerdeführers studierte in dieser Zeit an der Universität H; seine Ehefrau war berufstätig.

Die Klage des Beschwerdeführers gegen die Versagung des Kindergeldes blieb vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht erfolglos. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrug der Unterhaltsbedarf des Sohnes monatlich 765 DM, wovon mindestens 165 DM durch Nebeneinkünfte des Sohnes gedeckt gewesen seien. Den verbleibenden Unterhalt von 600 DM habe die vorrangig unterhaltspflichtige Ehefrau aufgrund ihres Einkommens mindestens zur Hälfte tragen müssen, so daß der Beschwerdeführer nicht überwiegend unterhaltspflichtig im Sinne von § 2 Abs. 2 a BKGG gewesen sei.