BVerfG - Beschluß vom 20.11.1992
1 BvR 1246/91
Normen:
BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 611 Abs. 2 ; Zweite UV-AbfindungsVO § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HV-INFO 1993, 784
SGb 1993, 472
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 03.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen L - 3/U - 563/89

Verfassungsmäßigkeit des § 611 Abs. 2 RVO

BVerfG, Beschluß vom 20.11.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1246/91

DRsp Nr. 2005/15798

Verfassungsmäßigkeit des § 611 Abs. 2 RVO

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn nach § 611 Abs. 2 RVO eine Wiederbewilligung von abgefundenen Unfallrenten nur bei solchen Personen möglich ist, deren Arbeitsunfall zwar zeitlich vor Inkrafttreten des UVNG eingetreten, denen eine Abfindung aber noch nicht gewährt worden ist. Denn der Gesetzgeber hat, ohne Art. 3 Abs. 1 GG zu verletzen, bei dieser Neuregelung an wesentliche Unterschiede angeknüpft, die insoweit gegenüber den vor Inkrafttreten des UVNG bereits gewährten Abfindungen bestehen.

Normenkette:

BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 611 Abs. 2 ; Zweite UV-AbfindungsVO § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).

1. Die §§ 603 ff. der Reichsversicherungsordnung (RVO) i.d.F. es Art. 1 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241), die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffen werden, verstoßen, soweit sie für die vor ihrem Inkrafttreten erfolgten Abfindungen von Unfallrenten keine dem § 611 Abs. 2 RVO entsprechende Rückzahlungsvorschrift vorsehen, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.