BVerfG - Beschluß vom 19.11.1992
1 BvR 1233/92
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; SGG § 166 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-1500 § 160a Nr. 12
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 Kn 122/87
BSG, vom 04.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BKn 16/91

Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwangs vor dem Bundessozialgericht

BVerfG, Beschluß vom 19.11.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1233/92

DRsp Nr. 2005/15801

Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwangs vor dem Bundessozialgericht

1. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen, wie hier der Vertretung durch einen vor dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (§ 166 Abs. 1 SGG), abhängig gemacht wird. 2. Ebenso wenig ist es von Verfassungs wegen zu beanstanden, wenn das Fachgericht fordert, daß der Bevollmächtigte, wenn er Entwürfe Dritter übernimmt, die Beschwerdebegründung einer eigenständigen rechtlichen Durcharbeitung, Sichtung und Prüfung unterziehen muß, bevor er durch seine Unterschrift Verantwortung für die Nichtzulassungsbeschwerde übernimmt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; SGG § 166 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG), denn sie entspricht nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung.