BVerfG - Beschluss vom 12.07.2007
1 BvR 1616/03
Normen:
SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1 § 153 Abs. 1 § 157 Abs. 1 S. 1 § 162 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 367/02 B
LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 127/01
SG Koblenz, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 182/00

Verfassungsmäßigkeit einer Entscheidung der Berufsgenossenschaft über die Einstufung eines Arbeitgebers in eine Gefahrenklasse

BVerfG, Beschluss vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1616/03

DRsp Nr. 2007/15106

Verfassungsmäßigkeit einer Entscheidung der Berufsgenossenschaft über die Einstufung eines Arbeitgebers in eine Gefahrenklasse

Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie schützt grundsätzlich nicht vor Veränderungen der allgemeinen rechtlichen, politischen und ökonomischen Gegebenheiten und Chancen, innerhalb derer der Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet und dem hierdurch bedingten Verlust von Erwerbsvorteilen. Gegenüber der Versagung von Beitragsermäßigungen zur gesetzlichen Unfallversicherung kann sich der Inhaber allenfalls dann auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums berufen, wenn er ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, diese Gegebenheiten würden zumindest für einen gewissen Zeitraum erhalten bleiben, und er aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Aufwendungen veranlasst worden ist.

Normenkette:

SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1 § 153 Abs. 1 § 157 Abs. 1 S. 1 § 162 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Beschwerdeführerin begehrt Beitragsermäßigungen im Hinblick auf die von ihr praktizierten Arbeitsschutzmaßnahmen.