BVerfG - Beschluß vom 31.03.1992
1 BvR 72/92
Normen:
EUG (Erziehungs- und Unterrichtsgesetz) Bayern Art. 7 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 S 1 ; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 § 655 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
HV-INFO 1992, 2012
SGb 1992, 449
Vorinstanzen:
BSG, vom 30.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RU 73/90

Verfassungsrechtliche Prüfung der Einstufung einer Einrichtung als berufsbildende Schulde - Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht zur Schülerunfallversicherung bei privaten berufsbildenden Schulen

BVerfG, Beschluß vom 31.03.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 72/92

DRsp Nr. 2005/16030

Verfassungsrechtliche Prüfung der Einstufung einer Einrichtung als berufsbildende Schulde - Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht zur Schülerunfallversicherung bei privaten berufsbildenden Schulen

1. Die fachgerichtliche Annahme, für die Abgrenzung zwischen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen komme es nicht auf die äußere Form oder den Status der Schule oder Bildungseinrichtung an, vielmehr sei das verfolgte Schul- oder Bildungsziel entscheidend, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.2. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht darin, daß die privaten berufsbildenden Schulen Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung der Schüler selbst entrichten müssen.

Normenkette:

EUG (Erziehungs- und Unterrichtsgesetz) Bayern Art. 7 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 S 1 ; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 § 655 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

1. Die sinngemäß erhobene Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist unzulässig, weil sie nicht mit der erforderlichen Substanz (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs 1, § 92 BVerfGG) begründet wurde. Die Beschwerdeführerin hat nicht konkret dargelegt, welchen entscheidungserheblichen Vortrag in der Revisionsbegründung das Bundessozialgericht unberücksichtigt gelassen hat.