BVerfG - Beschluß vom 25.02.1993
2 BvR 1066/91
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 60 Abs. 2 § 86 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 46 zu Art. 103 GG
AP Nr. 9 zu § 85 ZPO
AP Nr. 20 zu § 233 ZPO 1977
HFR 1993, 410
Vorinstanzen:
VG München, vom 31.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen M 4 K 88.4584
BVerwG, vom 29.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 60.90

Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BVerfG, Beschluß vom 25.02.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1066/91

DRsp Nr. 2005/15238

Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet das Ausnutzen einer Frist bis zum letzten Tag erhöhte Sorgfaltspflichten. Es werden daher keine unzumutbaren und überraschenden Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt gestellt, wenn erwartet wird, daß der Prozeßbevollmächtigte bei drohendem Fristablauf sicherheitshalber einen Verlängerungsantrag stellt. Ein derartiger Antrag ist ein einfaches und wirksames Mittel, um die Fristversäumung zu verhindern. Dies gilt um so mehr, als ein solches Vorgehen der gängigen Praxis entspricht.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 60 Abs. 2 § 86 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verstößt nicht gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG). Die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung sind gewahrt.