BVerfG - Beschluß vom 10.09.1992
1 BvR 633/91
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ;
Fundstellen:
AP Nr. 32a zu § 59 KO
AuR 1992, 350
BB 1992, 2150
KTS 1993, 78
NZA 1993, 451
WiR 1992, 476
Vorinstanzen:
BAG, vom 15.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZR 490/90

Verfassungsrechtlische Überprüfung einer konkursrechtlichen Einordnung der (auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen) Ansprüche eines Vorruheständlers

BVerfG, Beschluß vom 10.09.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 633/91

DRsp Nr. 1993/2390

Verfassungsrechtlische Überprüfung einer konkursrechtlichen Einordnung der (auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen) Ansprüche eines Vorruheständlers

Die fachgerichtliche Auffassung, wonach Ansprüche eines Vorruheständlers gegen seine frühere Arbeitgeberin, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO im Konkurs bevorrechtigt sind, verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ;

Gründe:

1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die konkursrechtliche Einordnung der (auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen) Ansprüche eines Vorruheständlers gegen seine frühere Arbeitgeberin, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Konkursverwalter gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, wonach Vorruhestandsleistungen "Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis" im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KO sind.