Gründe:
A. Die Vorlagen betreffen die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar ist, daß der Geburtsname des Ehemannes Ehename wird, wenn die Eheleute bei der Eheschließung nicht einen ihrer Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmen.
I. 1. Nach § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) erhielt die Frau bei der Eheschließung den Namen des Mannes. Diese Vorschrift wurde durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) dahin geändert, daß die Frau das Recht erhielt, ihren Mädchennamen dem gemeinsamen Familiennamen anzufügen. Mit Beschluß vom 31. Mai 1978 (BVerfGE 48, 327) entschied das Bundesverfassungsgericht, daß diese Regelung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar war.
2. Bereits vorher war § 1355 BGB durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) geändert worden.