Die Parteien streiten darüber, ob aufgrund wirksamer Befristung zum 31.03.2005 die Teilzeittätigkeit der Klägerin geendet hat. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zur Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.
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